Neuregelung der Parkraumbewirtschaftung im Gebiet 50 geplant: Bewohnerparken soll entfallen, allgemeine Parkraumbewirtschaftung soll fortgeführt werden
Die Universitätsstadt Tübingen hat die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zur Parkraumbewirtschaftung im Gebiet 50 im Gewerbegebiet Au-Ost inzwischen eingehend geprüft. Eine Beschwerde gegen den Beschluss bleibt weiterhin eine Möglichkeit. Die Prüfung hat jedoch ergeben, dass der Beschluss zugleich einen schnelleren und einfacheren Weg aufzeigt, die vom Gemeinderat beschlossenen Ziele der Parkraumbewirtschaftung im Gebiet 50 zu erreichen.
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen allgemeiner Parkraumbewirtschaftung und Bewohnerparken im Gebiet 50. Das Verwaltungsgericht stellt ausdrücklich fest, dass eine reine Parkraumbewirtschaftung mit Parkscheinpflicht grundsätzlich auf § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gestützt werden kann. Die Anforderungen an den Nachweis eines erheblichen oder drohenden Parkraummangels, die das Gericht im vorliegenden Fall nicht als erfüllt ansieht, betreffen dagegen das Bewohnerparkvorrecht. Da die bisherige Anordnung für das Gebiet 50 die allgemeine Parkraumbewirtschaftung und das Bewohnerparken in derselben Verfügung – wenn auch unter getrennten Punkten – abgehandelt hatte, hat das Gericht beide Teile als nicht voneinander trennbar angesehen.
Eine Überprüfung durch die Stadtverwaltung hat nun ergeben, dass im gesamten Parkraumgebiet 50 nur ein einziger Bewohnerparkausweis ausgegeben wurde. Ein praktischer Bedarf für eine besondere Bewohnerparkregelung besteht in diesem Gebiet damit kaum.
Die Stadtverwaltung plant deshalb, die verkehrsrechtliche Anordnung für das Gebiet 50 neu zu fassen. Das Bewohnerparken soll dort aufgehoben werden. Zugleich soll eine neue und eigenständige Ermessensentscheidung über die allgemeine Parkraumbewirtschaftung im Gebiet 50 getroffen werden. Die Stadt hält die Parkscheinpflicht in diesem Gebiet auch ohne Bewohnerparkregelung für erforderlich und angemessen.
Eine wichtige Rolle spielen dabei die bereits gemachten Erfahrungen mit der Verlagerung von länger abgestellten Fahrzeugen in unbewirtschaftete Bereiche. Schon in der bisherigen verkehrsrechtlichen Anordnung für das Gebiet 50 ist festgehalten, dass sich nach Einführung der Parkraumbewirtschaftung Parkdruck in unbewirtschaftete Bereiche verlagert hat. Insbesondere selten genutzte Fahrzeuge wie Wohnanhänger, Campingfahrzeuge und andere Anhänger wurden dort abgestellt, um Parkgebühren zu vermeiden. Die Stadt hat damit bereits konkrete Erfahrungen mit solchen Verdrängungseffekten. Die Parkraumbewirtschaftung im Gebiet 50 soll deshalb insbesondere Dauerparken entgegenwirken, den Stellplatzumschlag verbessern und einer Verlagerung von länger abgestellten Fahrzeugen in das Gebiet 50 entgegenwirken. Diese Ziele waren bereits Bestandteil der bisherigen Anordnung.
„Das Gericht hat uns im Ergebnis einen einfacheren Weg für das Gebiet 50 aufgezeigt“, sagt Oberbürgermeister Boris Palmer. „Wir hatten dort die allgemeine Parkraumbewirtschaftung in derselben Verfügung abgehandelt, obwohl tatsächlich nur ein einziger Bewohnerparkausweis ausgegeben wurde. Auf diese Regelung können wir verzichten und über die Bewirtschaftung eigenständig neu entscheiden. Aus meiner Sicht liegt es auch nicht im Interesse der Gewerbetreibenden in Au-Ost, wenn Studenten ihre Fahrzeuge dort dauerhaft abstellen können oder das Gewerbegebiet zunehmend als kostenloser Wohnmobilstellplatz genutzt wird. Die Stellplätze sollen möglichst denjenigen zur Verfügung stehen, die in das Gewerbegebiet kommen, um dort zu arbeiten, einzukaufen oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Genau dafür ist eine Parkraumbewirtschaftung auch ohne Bewohnerparken sinnvoll.“ Für die tatsächlichen Verhältnisse im Gebiet 50 hat der Wegfall des Bewohnerparkens angesichts nur eines ausgegebenen Bewohnerparkausweises praktisch keine Bedeutung. Die mit der Parkraumbewirtschaftung im Gebiet 50 verfolgten Ziele, insbesondere im Zusammenhang mit dem Klimaschutzprogramm, können daher auch ohne Bewohnerparkregelung weiterverfolgt werden.
Die Universitätsstadt Tübingen will die neue verkehrsrechtliche Anordnung für das Gebiet 50 nun so schnell wie möglich in Kraft setzen. Ziel ist dabei auch, unnötigen Aufwand durch einen zwischenzeitlichen Abbau oder eine Abdeckung der dort vorhandenen Beschilderung und Parkscheinautomaten zu vermeiden.
(Pressemitteilung der Universitätsstadt Tübingen)
