Amtliche Meldung

Bundesverfassungsgericht: Tübingen darf weiterhin Verpackungssteuer erheben

Die Tübinger Verpackungssteuer ist rechtmäßig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe heute in letzter Instanz entschieden und damit eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig von Mai 2023 zurückgewiesen.
„Dieses Urteil des höchsten Gerichts in Deutschland bestätigt, dass sich unsere Hartnäckigkeit gelohnt hat. Jetzt ist auch rechtlich endgültig anerkannt, was wir in Tübingen seit drei Jahren sehen: Die Verpackungssteuer wirkt, bringt Mehrweg-Lösungen voran und drängt die Müllflut im Stadtbild ganz wesentlich zurück“, sagt Oberbürgermeister Boris Palmer. „Wir wissen von vielen Städten, dass sie nur auf das Urteil gewartet haben, um ebenfalls eine Verpackungssteuer nach dem erfolgreichen Tübinger Vorbild auf den Weg zu bringen. Dafür ist jetzt der Weg frei. Deshalb ist heute ein guter Tag für den Umweltschutz, aber auch für innovative Ideen der Kommunen in Deutschland.“
Die Verpackungssteuer zahlen müssen alle Betriebe in Tübingen, die Einwegverpackungen entsprechend der Verpackungssteuersatzung verkaufen. Einwegverpackungen und Einweggeschirr werden mit jeweils 50 Cent netto besteuert, für Einwegbesteck beträgt die Steuer 20 Cent netto. Die Stadtverwaltung rechnet mit Einnahmen in Höhe von 800.000 Euro im Jahr. Die Verpackungssteuer gilt seit 2022 und hat dazu geführt, dass in Tübingen nur noch wenig Verpackungsmüll im Stadtbild sichtbar ist. Zugleich hat sich die Zahl der Betriebe, die Mehrwegverpackungen ausgeben, innerhalb von fünf Jahren vervierfacht.
Weitere Informationen: www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-006.html, www.tuebingen.de/verpackungssteuer
(Pressemitteilung Universitätsstadt Tübingen)

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Autor: diana.jungmann@tuebingen.de

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